Beitrittsformular

Hier kannst du das Beitrittsformular für den Bienenzuchtverein Lindau/B e.V. 
als pdf-Dokument herunterladen.

Unsere Vereinswaage

Der Bienenzuchtverein Lindau/B e.V. unterhält an seinem Lehrbienenstand in Äschach eine Wolf Beutenwaage. Mit obigem Link kann die Seite geöffnet werden.

Unsere Gerätschaften

 

Der Bienenzuchtverein Lindau/B e.V besitzt verschiedenes Imkerzubehör, das er an seine Mitglieder kostenlos verleiht. 

  • Honigwaage (Carsten Schirmer) 
  • Melitherm (Ferdinand Schmid)
  • Wassergekühlte Mittelwandpresse im Zandermaß (Erwin Schmid)
  • Dampfwachsschmelzer (Andrea Altherr)
  • Stippgerät (Carsten Schirmer)
  • Zargenpresse (Privateigentum von Berthold Löffler, ausleihbar für Vereinsmitglieder gegen eine kleine Spende in die Vereinskasse,
    an Nichtmitglieder, je nach Zeit der Ausleihe, 30-50 Euro)
  • Kerzenziehvorrichtung (Berthold Löffler)
  • Entseuchungskessel/Wachsklärbehälter (Florian Andrä)
  • Honigschleuder (Thomas Baller) 
  • Refraktometer (Thomas Baller) 
  • Entdeckelungswachsschmelzer (Manfred Fink)

 Bibliothek


Der Bienenzuchtverein Lindau/B e.V. stellt seinen Mitgliedern eine umfangreiche Fachbibliothek zur Verfügung.
Die verfügbaren Bücher werden in Kürze hier veröffentlicht. 

Vorstand und Beisitzer

1.Vorsitzender:   Carsten Schirmer
[email protected]

Untere Sonnhalde 16, 88131 Lindau / Oberreitnau
 0174 611 7243

2.Vorsitzender:   Thomas Weilbach
 [email protected]
0176 45989129
      

Schriftführer:   Kurt Motz

Kassierin:   Andrea Altherr

Veranstaltungsplanung, Vorträge und Mitgliederversammlung: Mehmet, Florian, Berthold (Monatsanweisungen) 


Jugendarbeit:   Pia


Jungimker-Ausbildung:   Berthold & Pia
 
 Bienenhaus/Lehrbienenstand:   Pia
 
 Gläser und Etiketten:   Manfred Fink

Vereinsbibliothek:   
Pia 


 Varroa-Behandlungsmittel:   
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Satzung des Bienenzuchtvereins Lindau/B e.V.


   §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen, “Bienenzuchtverein Lindau/B.“
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Lindau/B. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
 
   §2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Bienenzucht und damit die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Beratung und Unterstützung der Imker über zeitgemäße Bienenzucht
b) Förderung der fachlichen Ausbildung der Mitglieder
c) Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Untersuchungen in der gesamten Bienenzucht
d) Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten
e) Förderung und Verbesserung von Bienenweiden in der Umgebung
f) Förderung der Jugend- und Erwachsenenbildung im Bereich der Imkerei
 
 
   §3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließliche und unmittelbare gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
   §4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Die Beitrittserklärung muss in schriftlicher Form erfolgen.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
Aufgenommene Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder bei der Bayerischen Imkervereinigung e.V. Fürth. (BIV)
 
 
   §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten. Der Beitrag wird per Lastschrift, im 1. Quartal des Geschäftsjahrs, eingezogen.
Die Mitglieder haben für die Erreichung des Satzungszweckes (§ 2) zu wirken und sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.
Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.
 
 
   §6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
c) Austritt. Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monate zum Schluss eines Kalenderjahres ist der Austritt möglich.
d) Ausschluss.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstands Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
 
 
   §7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 
 
   §8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.
Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Nur im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
d) die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
Der Vorstand tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden
 
 
   §9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres.
Die Einberufung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung - spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag - vorzunehmen. Die Frist
beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte
Mitgliederanschrift. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich, spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Behandlung dieser Anträge mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3⁄4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands b) Entgegennahme des Kassenberichts c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer d) Entlastung des Vorstands e) Behandlung der eingereichten Anträge f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge g) Entscheidung über die Ausschließung von Mitgliedern h) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins i) Wahl des Vorstands und der beiden Kassenprüfer
 
   §10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied im Vorstand sein dürfen. Die Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal im Jahr das Kassengeschäft des Vereins. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.

   §11Auflösung des Vereins/Vermögensbindung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Liquidatoren.Bei Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die "Bayerische Imker-Vereinigung e.V“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
 
   §12 Ermächtigung

Der 1. und 2. Vorsitzende im Sinne des § 26 BGB ist zur redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, ermächtigt.
Vorstehende Satzung wurde am 26.09.2020 in Weißensberg beschlossen.
F. Andrä, 1. Vorsitzender
T. Weilbach, 2. Vorsitzender
G. Fink, Schriftführererin 
A. Altherr, Kassier